Die Forderungszession, eine zentrale Komponente im Bereich der Kreditsicherung, umfasst komplexe rechtliche Strukturen und Prozesse. Dieser Artikel bietet einen umfassenden Überblick über ihre Bedeutung, Struktur und die Herausforderungen bei ihrer Anwendung.

1. Grundlagen der Forderungszession

Die Sicherungsübereignung und der Eigentumsvorbehalt sind die primären Mobiliarsicherheiten im Kreditwesen. Ursprünglich vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, hat sich die Sicherungsübereignung als Antwort auf die Unzulänglichkeiten des Faustpfandrechts entwickelt. Diese Form der Sicherheit ist besonders in der Wirtschaft von hoher Relevanz. Sie basiert auf einem fiduziarischen Recht, bei dem der Sicherungsgeber dem Gläubiger das volle Eigentum überträgt, allerdings mit eingeschränkten Nutzungsrechten.

2. Struktur und Charakteristika

Im Gegensatz zum Pfandrecht ist die Sicherungsübereignung nicht akzessorisch, was bedeutet, dass Sicherheit und Forderung lediglich durch ein „loses Band“ verbunden sind. Praktisch gesehen fallen oft Schuldner und Sicherungsgeber zusammen, was eine Trennung der beiden Rollen in der juristischen Betrachtung erfordert. Die Übertragung des Eigentums erfolgt gemäß §§ 929, 930 BGB, unabhängig vom Bestehen der zu sichernden Forderung.

3. Erwerb und Bestand des Sicherungseigentums

Der Erwerb des Sicherungseigentums erfolgt nach den §§ 929, 930 BGB. Interessant ist hier die Frage der Nichtigkeit nach § 138 BGB, die das Spannungsfeld zwischen schuldrechtlicher Verpflichtung und dinglicher Einigung aufzeigt. Die Nichtigkeit eines schuldenrechtlichen Geschäfts beeinflusst nicht zwangsläufig das dingliche Geschäft, außer in Fällen, in denen die Unsittlichkeit der schuldenrechtlichen Vereinbarung die dingliche Erfüllung beeinflusst.

4. Wegfall durch Erfüllung der gesicherten Forderung

Obwohl die Sicherungsübereignung ein nichtakzessorisches Sicherungsrecht ist, bleibt das Sicherungseigentum trotz Erfüllung der Forderung bestehen. Es kann jedoch mit einer auflösenden Bedingung versehen sein, wodurch das Eigentum bei Forderungserfüllung automatisch zurück an den Sicherungsgeber fällt. Diese Praxis ist jedoch in der Realität selten.

5. Schutz des Sicherungsgebers

Bei Verlust des Sicherungseigentums an Dritte, wie etwa durch Veräußerung des Sicherungsguts durch den Sicherungsgeber, besteht die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs unter bestimmten Voraussetzungen. Die §§ 929, 930 BGB sind hier relevant, ebenso wie die Frage, ob der Sicherungsgeber innerhalb der Grenzen der ihm erteilten Einwilligung gehandelt hat.

6. Verwertung des Sicherungseigentums

Solange der Schuldner seinen Verpflichtungen nachkommt, bleibt das Sicherungseigentum im Hintergrund. Erst bei Eintreten des Sicherungsfalles, häufig definiert durch Zahlungsverzug, endet das Besitzrecht des Schuldners. Die Verwertung des Sicherungsguts erfolgt dann nach den Bestimmungen der Sicherungsabrede oder, falls diese fehlen, nach den Vorschriften über den Pfandverkauf.

7. Herausforderungen und Lösungsansätze

Die Forderungszession bringt spezifische Herausforderungen mit sich, insbesondere bei der Trennung von Forderung und Sicherheit. Der Schuldner hat verschiedene Möglichkeiten, auf die Trennung zu reagieren, einschließlich der Geltendmachung von Einreden gemäß § 404 BGB oder der aktiven Aufrechnung gemäß § 406 BGB.

Fazit

Die Forderungszession ist ein komplexes, aber wesentliches Instrument im Kreditwesen. Sie bietet sowohl Sicherheit für den Gläubiger als auch Flexibilität für den Schuldner, birgt jedoch auch Risiken und erfordert ein tiefes Verständnis der zugrunde liegenden rechtlichen Prinzipien. Das Wissen um die rechtlichen Feinheiten der Forderungszession ist entscheidend, um effektiv mit den Herausforderungen umzugehen, die sich aus ihrer Anwendung ergeben.

 

 

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, http://www.dr-schmelzer.com, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Das Bundesministerium der Finanzen hat aktualisierte Verwaltungsvorgabe für die Steuerregeln rund um das häusliche Arbeitszimmer und die Homeoffice-Pauschale veröffentlicht.

Wenn der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt, kann nun statt der tatsächlich entstandenen Kosten alternativ eine Jahrespauschale von 1.260 € ohne gesonderten Nachweis steuermindernd geltend gemacht werden. Die Pauschale kann auch anteilig für jeden Kalendermonat geltend gemacht werden, in dem die Voraussetzungen für den Kostenabzug erfüllt werden.

Bei Nutzung des Arbeitszimmers durch mehrere Personen kann jeder Steuerpflichtige einzeln seine Aufwendungen gesondert steuerlich ansetzen oder auf die Pauschale zurückgreifen. Bei mehreren Tätigkeiten pro Steuerpflichtigem kann jedoch nur eine Pauschale geltend gemacht werden, die auf die verschiedenen Tätigkeiten aufzuteilen ist.

Des Weiteren kann auch ohne häusliches Arbeitszimmer für jeden Kalendertag, an dem betriebliche oder berufliche Tätigkeiten zu mehr als 50 % in der häuslichen Wohnung ausgeübt werden, eine Homeoffice-Pauschale in Höhe von 6 € abgezogen werden, bis maximal 1.260 € (vorher 600 €).

Dieser Entscheidung des Landesarbeitsgerichts v. 29.3.2023 lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Einem Vertriebsmitarbeiter wurde von seinem Arbeitgeber ein Dienstwagen für Kundenbesuche zur Verfügung gestellt, den er auch privat nutzen durfte. Entsprechend der Dienstkartenrichtlinie trug der Arbeitgeber u.a. die Leasingkosten, die Versicherung und die laufenden Betriebskosten (Kraftstoff, Öl). Der Arbeitgeber händigte dem Mitarbeiter zum Betanken des Dienstwagens Tankkarten aus. Neben seinem Dienstwagen betankte der Beschäftigte aber auch seine privaten Fahrzeuge. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich. Der Beschäftigte hielt die Kündigung dagegen für unwirksam. Vor Gericht hatte er jedoch keinen Erfolg.

 

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, http://www.dr-schmelzer.ceu, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG) musste in einem vorliegenden Fall eine Entscheidung treffen. In diesem Fall hatte eine Arbeitnehmerin ein Kündigungsschreiben mit dem Datum 5.5.2022 verfasst, in dem sie die Kündigung für den 15.6.2022 beantragte. Sie bat auch um eine schriftliche Bestätigung der Kündigung und um die Übermittlung ihrer Arbeitsunterlagen an ihre Wohnadresse. Darüber hinaus drückte sie ihren Dank für die bisherige Zusammenarbeit aus und wünschte dem Unternehmen alles Gute. Ab dem 5.5.2022 war sie nicht mehr an ihrem Arbeitsplatz erschienen und reichte bis zum 15.6.2022, also über einen Zeitraum von genau sechs Wochen, durchgehend Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein. Trotz dieser ärztlichen Bescheinigungen leistete der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung.

Das LAG betonte zunächst die hohe Glaubwürdigkeit von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Der Arbeitgeber kann diesen Glaubwürdigkeitswert nur dadurch in Frage stellen, dass er konkrete Tatsachen vorträgt und im Streitfall nachweist. Diese Tatsachen müssen Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers aufwerfen, wodurch die ärztlichen Bescheinigungen ihre Glaubwürdigkeit verlieren. Ein solcher Zweifel kann nicht nur dann aufkommen, wenn ein Arbeitnehmer sich während seiner Kündigungsfrist genau bis zum letzten Tag krankschreiben lässt. Er kann auch aufkommen, wenn die Krankschreibung kontinuierlich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist dauert, genau den maximalen Zeitraum der Entgeltfortzahlung von sechs Wochen abdeckt und aus dem Kündigungsschreiben hervorgeht, dass der Verfasser von Anfang an nicht mehr mit seiner Anwesenheit gerechnet hat. Genau dieser Sachverhalt war in diesem Fall gegeben.

 

 

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, http://www.dr-schmelzer.ceu, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Dr. Schmelzer, Fachanwalt für Arbeitsrecht und IT-Recht, hielt einen äußerst informativen Vortrag bei einer Veranstaltung zum Thema „Der Versuch des Abbaus von Bürokratie“ vor Unternehmern im Münsterland. Sein Vortrag, der sich mit dem Thema „DSGVO – Wie belastet der Datenschutz die Unternehmen“ befasste, rief begeisterte Reaktionen hervor und führte dazu, dass seine Redezeit fast verdoppelt werden musste, um den zahlreichen Nachfragen gerecht zu werden.

Dr. Schmelzer gelang es, das oft als komplex und verwirrend empfundene Thema Datenschutz anschaulich und verständlich zu präsentieren. Seine profunde Kenntnis des Arbeitsrechts und des IT-Rechts trug dazu bei, die Auswirkungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auf Unternehmen in einer klaren und praxisnahen Weise zu erläutern.

Die Zuhörer waren begeistert von Dr. Schmelzers Fähigkeit, komplexe rechtliche Aspekte auf verständliche Weise zu vermitteln. Seine Präsentation zeichnete sich durch eine gut strukturierte Herangehensweise und eine klare, zugängliche Sprache aus, die es den Teilnehmern ermöglichte, die Bedeutung der DSGVO für ihre Unternehmen vollständig zu erfassen.

Besonders beeindruckend war, wie Dr. Schmelzer auf die zahlreichen Fragen und Anliegen der Zuhörer einging. Er demonstrierte sein umfassendes Wissen und seine Bereitschaft, konkrete Probleme und Unsicherheiten anzugehen, was sein Publikum sehr schätzte.

Insgesamt war der Vortrag von Dr. Schmelzer ein großer Erfolg. Er vermittelte den Unternehmern im Münsterland nicht nur ein besseres Verständnis für die DSGVO und ihre Auswirkungen, sondern ermutigte sie auch, die Herausforderungen des Datenschutzes aktiv anzugehen. Seine herausragende Präsentation und sein Engagement, auf die Bedürfnisse seines Publikums einzugehen, machten diesen Vortrag zu einem Highlight der Veranstaltung.

Regeln die Parteien in einem gerichtlich protokollierten Vergleich, der die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Ausspruch einer Kündigung zum Gegenstand hat, dass der Arbeitnehmer unwiderruflich unter Fortzahlung der Vergütung sowie unter Anrechnung auf etwaig noch offene Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freigestellt wird, werden in einem weiten Verständnis des Begriffs „Freizeitausgleichs­ansprüche“ auch etwaige Ansprüche auf Überstundenvergütung erfasst.

Bei der Formulierung, Urlaubs- und Freizeitausgleichs­ansprüche sollten auf den Zeitraum der Freistellung angerechnet werden, handelt es sich um eine typische Formulierung in arbeitsgerichtlich protokollierten, im Wege eines Vergleichs zustandegekommenen Aufhebungsvereinbarungen. Die Vertragsparteien wollen damit erreichen, dass etwaige offene Urlaubsansprüche, die häufig streitig sind, ebenso wie sonstige Ansprüche auf Freizeitausgleich, mögen sie aus Arbeitszeitkonten oder erbrachten Überstunden folgen, in den Zeitraum der erfolgten Freistellung hineinfallen und verrechnet werden.

 

 

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, https://www.dr-schmelzer.eu, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Während der Corona-Pandemie haben viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber das Arbeiten im Home-Office oder mobiles Arbeiten vereinbart. Der Hauptunterschied zwischen diesen beiden Varianten ist der stationäre Arbeitsplatz. Im Home-Office gibt es einen festen Arbeitsplatz außerhalb des Betriebs, während bei der mobilen Arbeit die Arbeit nicht an einen bestimmten Ort gebunden ist.

In einem vom Landesarbeitsgericht Hamm entschiedenen Fall wurde vereinbart, dass der Arbeitnehmer ab dem 1.7.2017 oder früher seine Arbeitsleistung im Wesentlichen in seiner Wohnung (häusliche Arbeitsstätte) erbringen, aber nach Arbeitsbedarf auch in den Unternehmensräumen tätig werden sollte. Diese Vereinbarung konnte u.a. durch eine der beiden Parteien gekündigt werden. Am 28.1.2022 kündigte der Arbeitgeber die Vereinbarung zum 1.4.2022. Der Arbeitnehmer war damit jedoch nicht einverstanden.

Vor Gericht bekam der Arbeitgeber Recht, da mit der Vereinbarung einer Tätigkeit im Home-Office der Ort der Arbeitsleistung festgelegt wurde. Damit ist nicht der Kernbereich des Arbeitsverhältnisses angesprochen, sondern ein Bereich, der dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliegt.

No tags for this post.

Am 2. Sept. 2023 hielt Dr. Schmelzer, Fachanwalt für Arbeitsrecht und IT-Recht bei dem Institut für Datenschutz und Datensicherheit, einen Vortrag zum Thema „Ransomware-Angriffe – Rechtsfolgen und Vorsorge“.

Dr. Schmelzer begann seinen Vortrag mit einer Definition von Ransomware-Angriffen. Er erläuterte, dass Ransomware ein Schadprogramm ist, das Daten eines Opfers verschlüsselt und den Opfern eine Zahlung in Form von Kryptowährungen (z. B. Bitcoin) erpresst. In den meisten Fällen werden die Daten des Opfers dann nur nach Zahlung des Lösegelds wieder entschlüsselt.

Im Anschluss daran ging Dr. Schmelzer auf die Rechtsfolgen von Ransomware-Angriffen ein. Er erläuterte, dass Ransomware-Angriffe in Deutschland strafbar sind. So ist es beispielsweise strafbar, Ransomware zu erstellen oder zu verbreiten. Außerdem ist es strafbar, Ransomware zu verwenden, um Daten zu verschlüsseln und ein Lösegeld zu erpressen.

Dr. Schmelzer ging auch auf die Möglichkeiten der Opfer ein, sich gegen Ransomware-Angriffe zu schützen. Er betonte, dass die beste Verteidigung eine gute Vorsorge ist. So sollten Unternehmen und Privatpersonen folgende Maßnahmen ergreifen, um sich vor Ransomware-Angriffen zu schützen:

  • Sichere Passwörter verwenden
  • Regelmäßige Updates und Patches installieren
  • Daten regelmäßig sichern
  • Backups verschlüsseln
  • Awareness-Training für Mitarbeiter durchführen

Dr. Schmelzers Vortrag wurde von den Teilnehmern sehr gut aufgenommen. Das Publikum war beeindruckt von seinen fundierten Kenntnissen und seiner klaren und verständlichen Darstellung. Dr. Schmelzer konnte den Zuhörern einen umfassenden Überblick über das Thema Ransomware-Angriffe geben und ihnen wertvolle Tipps zur Vorsorge geben.

Fazit: Dr. Schmelzers Vortrag war informativ und lehrreich. Er ist eine Pflichtveranstaltung für alle, die sich mit Ransomware-Angriffen beschäftigen.

In den letzten Jahren sind Kryptobörsen immer beliebter geworden. Nutzer können dort digitale Währungen wie Bitcoin, Ethereum oder Dogecoin kaufen, verkaufen und handeln. Doch nicht immer läuft alles reibungslos ab. Immer wieder kommt es zu Verlusten von Kryptowerten, sei es durch Hackerangriffe, technische Pannen oder fehlerhaftes Verhalten der Börsen selbst.

In diesem Artikel soll es um den Schadensersatzanspruch von Nutzern von Kryptobörsen bei Verlust ihrer Kryptowerte gehen. Dabei wird insbesondere auf die taktischen Vorgehensweise eingegangen, da es kaum gesetzliche Regelungen zu diesem Thema gibt und die meisten Börsen im Ausland ansässig sind.

Rechtsgrundlagen

Grundsätzlich ist der Schadensersatzanspruch von Nutzern von Kryptobörsen nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu beurteilen. Demnach ist derjenige, der einen Schaden verursacht hat, verpflichtet, den Schaden zu ersetzen.

Im Fall von Kryptobörsen kommt es daher darauf an, ob die Börse durch ihr Verhalten einen Schaden bei den Nutzern verursacht hat. Dies kann der Fall sein, wenn die Börse

  • durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten den Verlust der Kryptowerte herbeigeführt hat,
  • ihre vertraglichen Pflichten gegenüber den Nutzern verletzt hat, oder
  • ihre Sorgfaltspflichten verletzt hat.

Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz

Ein grob fahrlässiges Verhalten liegt vor, wenn die Börse die im Verkehr erforderlichen Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Börse keine ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen gegen Hackerangriffe getroffen hat oder wenn sie die Kryptowerte der Nutzer nicht ausreichend geschützt hat.

Ein vorsätzliches Verhalten liegt vor, wenn die Börse den Verlust der Kryptowerte bewusst und gewollt herbeigeführt hat. Dies ist jedoch in der Praxis eher selten der Fall.

Vertragsverletzung

Die Börse kann auch durch eine Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten gegenüber den Nutzern einen Schadenersatzanspruch auslösen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Börse eine vertragliche Garantie für die Sicherheit der Kryptowerte abgegeben hat oder wenn sie sich verpflichtet hat, die Kryptowerte der Nutzer zu bestimmten Bedingungen zu verwahren.

Sorgfaltspflichtverletzung

Schließlich kann die Börse auch durch eine Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten einen Schadenersatzanspruch auslösen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Börse die Kryptowerte der Nutzer nicht ausreichend vor Verlusten durch Hackerangriffe oder technische Pannen geschützt hat.

Taktische Vorgehensweise

Die taktische Vorgehensweise bei einem Schadensersatzanspruch gegen eine Kryptobörse ist in der Regel schwierig. Dies liegt daran, dass es kaum gesetzliche Regelungen zu diesem Thema gibt und die meisten Börsen im Ausland ansässig sind.

In der Praxis ist es daher wichtig, sich von einem erfahrenen Anwalt beraten zu lassen. Dieser kann die Chancen eines Schadensersatzanspruchs prüfen und die nötigen Schritte einleiten.

Folgende Punkte sollten bei der taktischen Vorgehensweise berücksichtigt werden:

  • Sammelklage: In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, eine Sammelklage gegen die Kryptobörse einzureichen. Dies erhöht die Chancen auf einen Erfolg, da die Kosten einer Klage für jeden einzelnen Kläger geringer sind.
  • Internationales Recht: Da die meisten Kryptobörsen im Ausland ansässig sind, kann es erforderlich sein, das internationale Recht zu berücksichtigen. In diesem Fall ist es wichtig, einen Anwalt zu wählen, der sich mit dem internationalen Recht auskennt.
  • Schadensersatzforderung: Die Schadensersatzforderung sollte sorgfältig ermittelt werden. Dazu sollte der Wert der verlorenen Kryptowerte zum Zeitpunkt des Verlusts ermittelt werden. Außerdem sollten weitere Schäden berücksichtigt werden, die durch den Verlust der Kryptowerte entstanden sind, beispielsweise Zinsverluste oder Kosten für die Neuanschaffung von Kryptowerten.

Fazit

Der Schadensersatzanspruch von Nutzern von Kryptobörsen bei Verlust ihrer Kryptowerte ist ein komplexer Bereich. Die taktische Vorgehensweise ist in der Regel schwierig, da es kaum gesetzliche Regelungen zu diesem Thema gibt und die meisten Börsen im Ausland ansässig sind. In der Praxis ist es daher wichtig, sich von einem erfahrenen Anwalt beraten zu lassen.

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, https://www.dr-schmelzer.eu, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

No tags for this post.

Eine Betriebsstilllegung ist eine vollständige oder teilweise Einstellung des Betriebsbetriebs. Das kann zum Beispiel durch den Verkauf oder die Schließung des Betriebs, durch eine Insolvenz oder durch andere wirtschaftliche Gründe geschehen.

Die Durchführung einer Betriebsstilllegung beginnt, wenn der Arbeitgeber unumkehrbare Maßnahmen zur Aufgabe des Betriebszwecks und Auflösung der Betriebsorganisation ergreift. Dies sind beispielsweise die Kündigung von Arbeitsverhältnissen, der Verkauf von Betriebsvermögen oder die Aufgabe von Betriebsräumen.

Die Betriebsstilllegung beginnt nicht schon dann, wenn der Arbeitgeber einen bestimmten Beschluss hierzu trifft, oder wenn irgendwelche damit zusammenhängenden oder vorbereitenden Maßnahmen erfolgen. Diese Maßnahmen sind zwar ein Zeichen dafür, dass der Arbeitgeber die Betriebsstilllegung plant, sie führen aber noch nicht zu einer unumkehrbaren Aufgabe des Betriebszwecks und Auflösung der Betriebsorganisation.

Die Durchführung der Betriebsstilllegung beginnt daher erst dann, wenn der Arbeitgeber tatsächlich unumkehrbare Maßnahmen zur Aufgabe des Betriebszwecks und Auflösung der Betriebsorganisation ergreift.

Rechtsfolgen einer Betriebsstilllegung

Eine Betriebsstilllegung hat für die Arbeitnehmer und den Arbeitgeber eine Reihe von Rechtsfolgen.

Für die Arbeitnehmer bedeutet eine Betriebsstilllegung, dass sie ihren Arbeitsplatz verlieren können. Wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmer kündigt, haben sie Anspruch auf eine Abfindung. Die Höhe der Abfindung richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmern auch eine Kündigungsfrist einhalten. Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel zwei Wochen, kann aber im Arbeitsvertrag verlängert werden.

Wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmer nicht kündigt, müssen sie weiterarbeiten, bis der Betrieb geschlossen wird. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmern jedoch eine Abfindung zahlen, wenn der Betrieb geschlossen wird. Die Höhe der Abfindung richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und dem Alter des Arbeitnehmers.

Für den Arbeitgeber bedeutet eine Betriebsstilllegung, dass er die Arbeitnehmer entlassen muss. Die Entlassung der Arbeitnehmer ist eine Kündigung, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern aussprechen muss. Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer auch eine Abfindung zahlen. Die Höhe der Abfindung richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und dem Alter des Arbeitnehmers.

Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmern auch eine Abfindung zahlen, wenn der Betrieb geschlossen wird. Die Höhe der Abfindung richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und dem Alter des Arbeitnehmers.

Betriebsstilllegung und Betriebsrat

Der Betriebsrat hat bei einer Betriebsstilllegung ein Mitbestimmungsrecht. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats richtet sich nach § 111 BetrVG.

Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat vor der Einleitung von Maßnahmen zur Betriebsstilllegung umfassend informieren. Dazu gehören die Gründe für die Betriebsstilllegung, die Auswirkungen auf die Arbeitsplätze und die sozialen Folgen für die Arbeitnehmer.

Nach der Unterrichtung des Betriebsrats hat der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich und Sozialplan zu verhandeln. Der Interessenausgleich soll die wirtschaftlichen, sozialen und personellen Auswirkungen der Betriebsstilllegung auf die Arbeitnehmer abmildern.

Wenn die betriebsinternen Verhandlungen über den Interessenausgleich scheitern, kann der Arbeitgeber die Einigungsstelle anrufen. Die Einigungsstelle ist ein paritätisch besetztes Gremium, das aus Vertretern des Arbeitgebers und des Betriebsrats besteht. Die Einigungsstelle hat die Aufgabe, eine Einigung über den Interessenausgleich herbeizuführen.

Wenn auch die Verhandlungen in der Einigungsstelle scheitern, hat der Arbeitgeber die geplante Betriebsstilllegung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften durchzuführen. Der Arbeitgeber kann jedoch nicht gegen den Willen des Betriebsrats kündigen.

Fazit

Eine Betriebsstilllegung ist eine schwierige Situation für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer umfassend informieren und mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich und Sozialplan verhandeln. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei einer Betriebsstilllegung.

 

 

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, https://www.dr-schmelzer.eu, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.