Eine Betriebsstilllegung ist eine vollständige oder teilweise Einstellung des Betriebsbetriebs. Das kann zum Beispiel durch den Verkauf oder die Schließung des Betriebs, durch eine Insolvenz oder durch andere wirtschaftliche Gründe geschehen.
Die Durchführung einer Betriebsstilllegung beginnt, wenn der Arbeitgeber unumkehrbare Maßnahmen zur Aufgabe des Betriebszwecks und Auflösung der Betriebsorganisation ergreift. Dies sind beispielsweise die Kündigung von Arbeitsverhältnissen, der Verkauf von Betriebsvermögen oder die Aufgabe von Betriebsräumen.
Die Betriebsstilllegung beginnt nicht schon dann, wenn der Arbeitgeber einen bestimmten Beschluss hierzu trifft, oder wenn irgendwelche damit zusammenhängenden oder vorbereitenden Maßnahmen erfolgen. Diese Maßnahmen sind zwar ein Zeichen dafür, dass der Arbeitgeber die Betriebsstilllegung plant, sie führen aber noch nicht zu einer unumkehrbaren Aufgabe des Betriebszwecks und Auflösung der Betriebsorganisation.
Die Durchführung der Betriebsstilllegung beginnt daher erst dann, wenn der Arbeitgeber tatsächlich unumkehrbare Maßnahmen zur Aufgabe des Betriebszwecks und Auflösung der Betriebsorganisation ergreift.
Rechtsfolgen einer Betriebsstilllegung
Eine Betriebsstilllegung hat für die Arbeitnehmer und den Arbeitgeber eine Reihe von Rechtsfolgen.
Für die Arbeitnehmer bedeutet eine Betriebsstilllegung, dass sie ihren Arbeitsplatz verlieren können. Wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmer kündigt, haben sie Anspruch auf eine Abfindung. Die Höhe der Abfindung richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmern auch eine Kündigungsfrist einhalten. Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel zwei Wochen, kann aber im Arbeitsvertrag verlängert werden.
Wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmer nicht kündigt, müssen sie weiterarbeiten, bis der Betrieb geschlossen wird. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmern jedoch eine Abfindung zahlen, wenn der Betrieb geschlossen wird. Die Höhe der Abfindung richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und dem Alter des Arbeitnehmers.
Für den Arbeitgeber bedeutet eine Betriebsstilllegung, dass er die Arbeitnehmer entlassen muss. Die Entlassung der Arbeitnehmer ist eine Kündigung, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern aussprechen muss. Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer auch eine Abfindung zahlen. Die Höhe der Abfindung richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und dem Alter des Arbeitnehmers.
Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmern auch eine Abfindung zahlen, wenn der Betrieb geschlossen wird. Die Höhe der Abfindung richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und dem Alter des Arbeitnehmers.
Betriebsstilllegung und Betriebsrat
Der Betriebsrat hat bei einer Betriebsstilllegung ein Mitbestimmungsrecht. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats richtet sich nach § 111 BetrVG.
Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat vor der Einleitung von Maßnahmen zur Betriebsstilllegung umfassend informieren. Dazu gehören die Gründe für die Betriebsstilllegung, die Auswirkungen auf die Arbeitsplätze und die sozialen Folgen für die Arbeitnehmer.
Nach der Unterrichtung des Betriebsrats hat der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich und Sozialplan zu verhandeln. Der Interessenausgleich soll die wirtschaftlichen, sozialen und personellen Auswirkungen der Betriebsstilllegung auf die Arbeitnehmer abmildern.
Wenn die betriebsinternen Verhandlungen über den Interessenausgleich scheitern, kann der Arbeitgeber die Einigungsstelle anrufen. Die Einigungsstelle ist ein paritätisch besetztes Gremium, das aus Vertretern des Arbeitgebers und des Betriebsrats besteht. Die Einigungsstelle hat die Aufgabe, eine Einigung über den Interessenausgleich herbeizuführen.
Wenn auch die Verhandlungen in der Einigungsstelle scheitern, hat der Arbeitgeber die geplante Betriebsstilllegung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften durchzuführen. Der Arbeitgeber kann jedoch nicht gegen den Willen des Betriebsrats kündigen.
Fazit
Eine Betriebsstilllegung ist eine schwierige Situation für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer umfassend informieren und mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich und Sozialplan verhandeln. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei einer Betriebsstilllegung.
Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, https://www.dr-schmelzer.eu, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646.
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