Dr. Schmelzer, Fachanwalt für Arbeitsrecht und IT-Recht, hielt einen äußerst informativen Vortrag bei einer Veranstaltung zum Thema „Der Versuch des Abbaus von Bürokratie“ vor Unternehmern im Münsterland. Sein Vortrag, der sich mit dem Thema „DSGVO – Wie belastet der Datenschutz die Unternehmen“ befasste, rief begeisterte Reaktionen hervor und führte dazu, dass seine Redezeit fast verdoppelt werden musste, um den zahlreichen Nachfragen gerecht zu werden.

Dr. Schmelzer gelang es, das oft als komplex und verwirrend empfundene Thema Datenschutz anschaulich und verständlich zu präsentieren. Seine profunde Kenntnis des Arbeitsrechts und des IT-Rechts trug dazu bei, die Auswirkungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auf Unternehmen in einer klaren und praxisnahen Weise zu erläutern.

Die Zuhörer waren begeistert von Dr. Schmelzers Fähigkeit, komplexe rechtliche Aspekte auf verständliche Weise zu vermitteln. Seine Präsentation zeichnete sich durch eine gut strukturierte Herangehensweise und eine klare, zugängliche Sprache aus, die es den Teilnehmern ermöglichte, die Bedeutung der DSGVO für ihre Unternehmen vollständig zu erfassen.

Besonders beeindruckend war, wie Dr. Schmelzer auf die zahlreichen Fragen und Anliegen der Zuhörer einging. Er demonstrierte sein umfassendes Wissen und seine Bereitschaft, konkrete Probleme und Unsicherheiten anzugehen, was sein Publikum sehr schätzte.

Insgesamt war der Vortrag von Dr. Schmelzer ein großer Erfolg. Er vermittelte den Unternehmern im Münsterland nicht nur ein besseres Verständnis für die DSGVO und ihre Auswirkungen, sondern ermutigte sie auch, die Herausforderungen des Datenschutzes aktiv anzugehen. Seine herausragende Präsentation und sein Engagement, auf die Bedürfnisse seines Publikums einzugehen, machten diesen Vortrag zu einem Highlight der Veranstaltung.

Regeln die Parteien in einem gerichtlich protokollierten Vergleich, der die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Ausspruch einer Kündigung zum Gegenstand hat, dass der Arbeitnehmer unwiderruflich unter Fortzahlung der Vergütung sowie unter Anrechnung auf etwaig noch offene Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freigestellt wird, werden in einem weiten Verständnis des Begriffs „Freizeitausgleichs­ansprüche“ auch etwaige Ansprüche auf Überstundenvergütung erfasst.

Bei der Formulierung, Urlaubs- und Freizeitausgleichs­ansprüche sollten auf den Zeitraum der Freistellung angerechnet werden, handelt es sich um eine typische Formulierung in arbeitsgerichtlich protokollierten, im Wege eines Vergleichs zustandegekommenen Aufhebungsvereinbarungen. Die Vertragsparteien wollen damit erreichen, dass etwaige offene Urlaubsansprüche, die häufig streitig sind, ebenso wie sonstige Ansprüche auf Freizeitausgleich, mögen sie aus Arbeitszeitkonten oder erbrachten Überstunden folgen, in den Zeitraum der erfolgten Freistellung hineinfallen und verrechnet werden.

 

 

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, https://www.dr-schmelzer.eu, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Am 2. Sept. 2023 hielt Dr. Schmelzer, Fachanwalt für Arbeitsrecht und IT-Recht bei dem Institut für Datenschutz und Datensicherheit, einen Vortrag zum Thema „Ransomware-Angriffe – Rechtsfolgen und Vorsorge“.

Dr. Schmelzer begann seinen Vortrag mit einer Definition von Ransomware-Angriffen. Er erläuterte, dass Ransomware ein Schadprogramm ist, das Daten eines Opfers verschlüsselt und den Opfern eine Zahlung in Form von Kryptowährungen (z. B. Bitcoin) erpresst. In den meisten Fällen werden die Daten des Opfers dann nur nach Zahlung des Lösegelds wieder entschlüsselt.

Im Anschluss daran ging Dr. Schmelzer auf die Rechtsfolgen von Ransomware-Angriffen ein. Er erläuterte, dass Ransomware-Angriffe in Deutschland strafbar sind. So ist es beispielsweise strafbar, Ransomware zu erstellen oder zu verbreiten. Außerdem ist es strafbar, Ransomware zu verwenden, um Daten zu verschlüsseln und ein Lösegeld zu erpressen.

Dr. Schmelzer ging auch auf die Möglichkeiten der Opfer ein, sich gegen Ransomware-Angriffe zu schützen. Er betonte, dass die beste Verteidigung eine gute Vorsorge ist. So sollten Unternehmen und Privatpersonen folgende Maßnahmen ergreifen, um sich vor Ransomware-Angriffen zu schützen:

  • Sichere Passwörter verwenden
  • Regelmäßige Updates und Patches installieren
  • Daten regelmäßig sichern
  • Backups verschlüsseln
  • Awareness-Training für Mitarbeiter durchführen

Dr. Schmelzers Vortrag wurde von den Teilnehmern sehr gut aufgenommen. Das Publikum war beeindruckt von seinen fundierten Kenntnissen und seiner klaren und verständlichen Darstellung. Dr. Schmelzer konnte den Zuhörern einen umfassenden Überblick über das Thema Ransomware-Angriffe geben und ihnen wertvolle Tipps zur Vorsorge geben.

Fazit: Dr. Schmelzers Vortrag war informativ und lehrreich. Er ist eine Pflichtveranstaltung für alle, die sich mit Ransomware-Angriffen beschäftigen.

In den letzten Jahren sind Kryptobörsen immer beliebter geworden. Nutzer können dort digitale Währungen wie Bitcoin, Ethereum oder Dogecoin kaufen, verkaufen und handeln. Doch nicht immer läuft alles reibungslos ab. Immer wieder kommt es zu Verlusten von Kryptowerten, sei es durch Hackerangriffe, technische Pannen oder fehlerhaftes Verhalten der Börsen selbst.

In diesem Artikel soll es um den Schadensersatzanspruch von Nutzern von Kryptobörsen bei Verlust ihrer Kryptowerte gehen. Dabei wird insbesondere auf die taktischen Vorgehensweise eingegangen, da es kaum gesetzliche Regelungen zu diesem Thema gibt und die meisten Börsen im Ausland ansässig sind.

Rechtsgrundlagen

Grundsätzlich ist der Schadensersatzanspruch von Nutzern von Kryptobörsen nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu beurteilen. Demnach ist derjenige, der einen Schaden verursacht hat, verpflichtet, den Schaden zu ersetzen.

Im Fall von Kryptobörsen kommt es daher darauf an, ob die Börse durch ihr Verhalten einen Schaden bei den Nutzern verursacht hat. Dies kann der Fall sein, wenn die Börse

  • durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten den Verlust der Kryptowerte herbeigeführt hat,
  • ihre vertraglichen Pflichten gegenüber den Nutzern verletzt hat, oder
  • ihre Sorgfaltspflichten verletzt hat.

Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz

Ein grob fahrlässiges Verhalten liegt vor, wenn die Börse die im Verkehr erforderlichen Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Börse keine ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen gegen Hackerangriffe getroffen hat oder wenn sie die Kryptowerte der Nutzer nicht ausreichend geschützt hat.

Ein vorsätzliches Verhalten liegt vor, wenn die Börse den Verlust der Kryptowerte bewusst und gewollt herbeigeführt hat. Dies ist jedoch in der Praxis eher selten der Fall.

Vertragsverletzung

Die Börse kann auch durch eine Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten gegenüber den Nutzern einen Schadenersatzanspruch auslösen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Börse eine vertragliche Garantie für die Sicherheit der Kryptowerte abgegeben hat oder wenn sie sich verpflichtet hat, die Kryptowerte der Nutzer zu bestimmten Bedingungen zu verwahren.

Sorgfaltspflichtverletzung

Schließlich kann die Börse auch durch eine Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten einen Schadenersatzanspruch auslösen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Börse die Kryptowerte der Nutzer nicht ausreichend vor Verlusten durch Hackerangriffe oder technische Pannen geschützt hat.

Taktische Vorgehensweise

Die taktische Vorgehensweise bei einem Schadensersatzanspruch gegen eine Kryptobörse ist in der Regel schwierig. Dies liegt daran, dass es kaum gesetzliche Regelungen zu diesem Thema gibt und die meisten Börsen im Ausland ansässig sind.

In der Praxis ist es daher wichtig, sich von einem erfahrenen Anwalt beraten zu lassen. Dieser kann die Chancen eines Schadensersatzanspruchs prüfen und die nötigen Schritte einleiten.

Folgende Punkte sollten bei der taktischen Vorgehensweise berücksichtigt werden:

  • Sammelklage: In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, eine Sammelklage gegen die Kryptobörse einzureichen. Dies erhöht die Chancen auf einen Erfolg, da die Kosten einer Klage für jeden einzelnen Kläger geringer sind.
  • Internationales Recht: Da die meisten Kryptobörsen im Ausland ansässig sind, kann es erforderlich sein, das internationale Recht zu berücksichtigen. In diesem Fall ist es wichtig, einen Anwalt zu wählen, der sich mit dem internationalen Recht auskennt.
  • Schadensersatzforderung: Die Schadensersatzforderung sollte sorgfältig ermittelt werden. Dazu sollte der Wert der verlorenen Kryptowerte zum Zeitpunkt des Verlusts ermittelt werden. Außerdem sollten weitere Schäden berücksichtigt werden, die durch den Verlust der Kryptowerte entstanden sind, beispielsweise Zinsverluste oder Kosten für die Neuanschaffung von Kryptowerten.

Fazit

Der Schadensersatzanspruch von Nutzern von Kryptobörsen bei Verlust ihrer Kryptowerte ist ein komplexer Bereich. Die taktische Vorgehensweise ist in der Regel schwierig, da es kaum gesetzliche Regelungen zu diesem Thema gibt und die meisten Börsen im Ausland ansässig sind. In der Praxis ist es daher wichtig, sich von einem erfahrenen Anwalt beraten zu lassen.

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, https://www.dr-schmelzer.eu, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646.

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Eine Betriebsstilllegung ist eine vollständige oder teilweise Einstellung des Betriebsbetriebs. Das kann zum Beispiel durch den Verkauf oder die Schließung des Betriebs, durch eine Insolvenz oder durch andere wirtschaftliche Gründe geschehen.

Die Durchführung einer Betriebsstilllegung beginnt, wenn der Arbeitgeber unumkehrbare Maßnahmen zur Aufgabe des Betriebszwecks und Auflösung der Betriebsorganisation ergreift. Dies sind beispielsweise die Kündigung von Arbeitsverhältnissen, der Verkauf von Betriebsvermögen oder die Aufgabe von Betriebsräumen.

Die Betriebsstilllegung beginnt nicht schon dann, wenn der Arbeitgeber einen bestimmten Beschluss hierzu trifft, oder wenn irgendwelche damit zusammenhängenden oder vorbereitenden Maßnahmen erfolgen. Diese Maßnahmen sind zwar ein Zeichen dafür, dass der Arbeitgeber die Betriebsstilllegung plant, sie führen aber noch nicht zu einer unumkehrbaren Aufgabe des Betriebszwecks und Auflösung der Betriebsorganisation.

Die Durchführung der Betriebsstilllegung beginnt daher erst dann, wenn der Arbeitgeber tatsächlich unumkehrbare Maßnahmen zur Aufgabe des Betriebszwecks und Auflösung der Betriebsorganisation ergreift.

Rechtsfolgen einer Betriebsstilllegung

Eine Betriebsstilllegung hat für die Arbeitnehmer und den Arbeitgeber eine Reihe von Rechtsfolgen.

Für die Arbeitnehmer bedeutet eine Betriebsstilllegung, dass sie ihren Arbeitsplatz verlieren können. Wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmer kündigt, haben sie Anspruch auf eine Abfindung. Die Höhe der Abfindung richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmern auch eine Kündigungsfrist einhalten. Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel zwei Wochen, kann aber im Arbeitsvertrag verlängert werden.

Wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmer nicht kündigt, müssen sie weiterarbeiten, bis der Betrieb geschlossen wird. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmern jedoch eine Abfindung zahlen, wenn der Betrieb geschlossen wird. Die Höhe der Abfindung richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und dem Alter des Arbeitnehmers.

Für den Arbeitgeber bedeutet eine Betriebsstilllegung, dass er die Arbeitnehmer entlassen muss. Die Entlassung der Arbeitnehmer ist eine Kündigung, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern aussprechen muss. Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer auch eine Abfindung zahlen. Die Höhe der Abfindung richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und dem Alter des Arbeitnehmers.

Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmern auch eine Abfindung zahlen, wenn der Betrieb geschlossen wird. Die Höhe der Abfindung richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und dem Alter des Arbeitnehmers.

Betriebsstilllegung und Betriebsrat

Der Betriebsrat hat bei einer Betriebsstilllegung ein Mitbestimmungsrecht. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats richtet sich nach § 111 BetrVG.

Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat vor der Einleitung von Maßnahmen zur Betriebsstilllegung umfassend informieren. Dazu gehören die Gründe für die Betriebsstilllegung, die Auswirkungen auf die Arbeitsplätze und die sozialen Folgen für die Arbeitnehmer.

Nach der Unterrichtung des Betriebsrats hat der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich und Sozialplan zu verhandeln. Der Interessenausgleich soll die wirtschaftlichen, sozialen und personellen Auswirkungen der Betriebsstilllegung auf die Arbeitnehmer abmildern.

Wenn die betriebsinternen Verhandlungen über den Interessenausgleich scheitern, kann der Arbeitgeber die Einigungsstelle anrufen. Die Einigungsstelle ist ein paritätisch besetztes Gremium, das aus Vertretern des Arbeitgebers und des Betriebsrats besteht. Die Einigungsstelle hat die Aufgabe, eine Einigung über den Interessenausgleich herbeizuführen.

Wenn auch die Verhandlungen in der Einigungsstelle scheitern, hat der Arbeitgeber die geplante Betriebsstilllegung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften durchzuführen. Der Arbeitgeber kann jedoch nicht gegen den Willen des Betriebsrats kündigen.

Fazit

Eine Betriebsstilllegung ist eine schwierige Situation für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer umfassend informieren und mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich und Sozialplan verhandeln. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei einer Betriebsstilllegung.

 

 

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, https://www.dr-schmelzer.eu, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Einleitung:
Im deutschen Arbeitsrecht sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen durch verschiedene Gesetze und Bestimmungen geschützt. Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) bildet eine wichtige Grundlage für den Schutz von Arbeitnehmern im Krankheitsfall. Gemäß § 4a EFZG besteht die Möglichkeit, Sondervergütungen bei Arbeitsunfähigkeit zu kürzen. Dieser Artikel erläutert die Bestimmungen von § 4a EFZG im Detail und gibt einen Überblick über die Voraussetzungen und Grenzen dieser Regelung.

Hintergrund und Zweck des § 4a EFZG:
Der Gesetzgeber hat den § 4a EFZG eingeführt, um Arbeitgeber vor unverhältnismäßigen finanziellen Belastungen im Krankheitsfall zu schützen. Bei längerer Arbeitsunfähigkeit können Sondervergütungen wie beispielsweise Weihnachtsgeld oder Boni erhebliche Kosten für Arbeitgeber darstellen. Der § 4a EFZG ermöglicht es Arbeitgebern daher, unter bestimmten Voraussetzungen diese Sondervergütungen zu kürzen.

Voraussetzungen für die Kürzung von Sondervergütungen:
Gemäß § 4a EFZG können Arbeitgeber Sondervergütungen kürzen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist und die Arbeitsunfähigkeit unverschuldet eingetreten ist. Die Kürzung darf nur erfolgen, wenn die Sondervergütung von einer vereinbarten bestimmten Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängig ist oder von der Betriebstreue des Arbeitnehmers.

Grenzen der Kürzung:
Die Kürzung von Sondervergütungen gemäß § 4a EFZG unterliegt bestimmten Grenzen. Zum einen darf die Kürzung nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers führen. Eine solche Benachteiligung kann vorliegen, wenn die Kürzung zu einer erheblichen finanziellen Einbuße führt und in keinem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Arbeitsunfähigkeit steht. Zum anderen ist es unzulässig, die Kürzung auf Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zu beschränken, die auf derselben Krankheitsursache beruhen.

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats:
Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung von Entgeltgrundsätzen. Dies schließt auch die Kürzung von Sondervergütungen gemäß § 4a EFZG ein. Der Arbeitgeber ist daher verpflichtet, den Betriebsrat rechtzeitig über geplante Kürzungen zu informieren und dessen Zustimmung einzuholen.

Rechtsfolgen bei unrechtmäßiger Kürzung:
Wenn der Arbeitgeber Sondervergütungen ohne die Voraussetzungen des § 4a EFZG zu erfüllen kürzt, kann der Arbeitnehmer rechtliche Schritte einleiten. Der Arbeitnehmer hat in einem solchen Fall Anspruch auf den vollen Betrag der gekürzten Sondervergütung. Es empfiehlt sich, im Streitfall juristischen Rat einzuholen und gegebenenfalls eine Klage vor dem Arbeitsgericht zu erwägen.

Fazit:
Der § 4a EFZG bietet Arbeitgebern die Möglichkeit, Sondervergütungen bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit zu kürzen. Diese Regelung dient dem Schutz der Arbeitgeber vor übermäßigen finanziellen Belastungen im Krankheitsfall. Allerdings sind die Kürzungen nach § 4a EFZG an bestimmte Voraussetzungen und Grenzen gebunden. Es ist ratsam, bei Fragen oder Unklarheiten rechtlichen Rat einzuholen, um sowohl die Interessen der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer zu wahren.

Dr. Schmelzer, Fachanwalt Arbeits- und IT-Recht in Ahlen, hat eine Vorlesung zum aktuellen IT-Recht bei dem Institut für Datenschutz und IT-Sicherheit (UG) durchgeführt. Dr. Schmelzer hat eine Rechtsprechungsübersicht gegeben.

Tags: Arbeitsrecht und Datenschutz, Bitcoin, Fälle IT Recht, Frag Dr. Schmelzer, Umsetzung Datenschutz, Vertragsgestaltung