Das Bundesministerium der Finanzen hat aktualisierte Verwaltungsvorgabe für die Steuerregeln rund um das häusliche Arbeitszimmer und die Homeoffice-Pauschale veröffentlicht.

Wenn der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt, kann nun statt der tatsächlich entstandenen Kosten alternativ eine Jahrespauschale von 1.260 € ohne gesonderten Nachweis steuermindernd geltend gemacht werden. Die Pauschale kann auch anteilig für jeden Kalendermonat geltend gemacht werden, in dem die Voraussetzungen für den Kostenabzug erfüllt werden.

Bei Nutzung des Arbeitszimmers durch mehrere Personen kann jeder Steuerpflichtige einzeln seine Aufwendungen gesondert steuerlich ansetzen oder auf die Pauschale zurückgreifen. Bei mehreren Tätigkeiten pro Steuerpflichtigem kann jedoch nur eine Pauschale geltend gemacht werden, die auf die verschiedenen Tätigkeiten aufzuteilen ist.

Des Weiteren kann auch ohne häusliches Arbeitszimmer für jeden Kalendertag, an dem betriebliche oder berufliche Tätigkeiten zu mehr als 50 % in der häuslichen Wohnung ausgeübt werden, eine Homeoffice-Pauschale in Höhe von 6 € abgezogen werden, bis maximal 1.260 € (vorher 600 €).

Dieser Entscheidung des Landesarbeitsgerichts v. 29.3.2023 lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Einem Vertriebsmitarbeiter wurde von seinem Arbeitgeber ein Dienstwagen für Kundenbesuche zur Verfügung gestellt, den er auch privat nutzen durfte. Entsprechend der Dienstkartenrichtlinie trug der Arbeitgeber u.a. die Leasingkosten, die Versicherung und die laufenden Betriebskosten (Kraftstoff, Öl). Der Arbeitgeber händigte dem Mitarbeiter zum Betanken des Dienstwagens Tankkarten aus. Neben seinem Dienstwagen betankte der Beschäftigte aber auch seine privaten Fahrzeuge. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich. Der Beschäftigte hielt die Kündigung dagegen für unwirksam. Vor Gericht hatte er jedoch keinen Erfolg.

 

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, http://www.dr-schmelzer.ceu, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.