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Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG) musste in einem vorliegenden Fall eine Entscheidung treffen. In diesem Fall hatte eine Arbeitnehmerin ein Kündigungsschreiben mit dem Datum 5.5.2022 verfasst, in dem sie die Kündigung für den 15.6.2022 beantragte. Sie bat auch um eine schriftliche Bestätigung der Kündigung und um die Übermittlung ihrer Arbeitsunterlagen an ihre Wohnadresse. Darüber hinaus drückte sie ihren Dank für die bisherige Zusammenarbeit aus und wünschte dem Unternehmen alles Gute. Ab dem 5.5.2022 war sie nicht mehr an ihrem Arbeitsplatz erschienen und reichte bis zum 15.6.2022, also über einen Zeitraum von genau sechs Wochen, durchgehend Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein. Trotz dieser ärztlichen Bescheinigungen leistete der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung.

Das LAG betonte zunächst die hohe Glaubwürdigkeit von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Der Arbeitgeber kann diesen Glaubwürdigkeitswert nur dadurch in Frage stellen, dass er konkrete Tatsachen vorträgt und im Streitfall nachweist. Diese Tatsachen müssen Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers aufwerfen, wodurch die ärztlichen Bescheinigungen ihre Glaubwürdigkeit verlieren. Ein solcher Zweifel kann nicht nur dann aufkommen, wenn ein Arbeitnehmer sich während seiner Kündigungsfrist genau bis zum letzten Tag krankschreiben lässt. Er kann auch aufkommen, wenn die Krankschreibung kontinuierlich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist dauert, genau den maximalen Zeitraum der Entgeltfortzahlung von sechs Wochen abdeckt und aus dem Kündigungsschreiben hervorgeht, dass der Verfasser von Anfang an nicht mehr mit seiner Anwesenheit gerechnet hat. Genau dieser Sachverhalt war in diesem Fall gegeben.

 

 

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, http://www.dr-schmelzer.ceu, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646.

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