Die Forderungszession, eine zentrale Komponente im Bereich der Kreditsicherung, umfasst komplexe rechtliche Strukturen und Prozesse. Dieser Artikel bietet einen umfassenden Überblick über ihre Bedeutung, Struktur und die Herausforderungen bei ihrer Anwendung.
1. Grundlagen der Forderungszession
Die Sicherungsübereignung und der Eigentumsvorbehalt sind die primären Mobiliarsicherheiten im Kreditwesen. Ursprünglich vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, hat sich die Sicherungsübereignung als Antwort auf die Unzulänglichkeiten des Faustpfandrechts entwickelt. Diese Form der Sicherheit ist besonders in der Wirtschaft von hoher Relevanz. Sie basiert auf einem fiduziarischen Recht, bei dem der Sicherungsgeber dem Gläubiger das volle Eigentum überträgt, allerdings mit eingeschränkten Nutzungsrechten.
2. Struktur und Charakteristika
Im Gegensatz zum Pfandrecht ist die Sicherungsübereignung nicht akzessorisch, was bedeutet, dass Sicherheit und Forderung lediglich durch ein „loses Band“ verbunden sind. Praktisch gesehen fallen oft Schuldner und Sicherungsgeber zusammen, was eine Trennung der beiden Rollen in der juristischen Betrachtung erfordert. Die Übertragung des Eigentums erfolgt gemäß §§ 929, 930 BGB, unabhängig vom Bestehen der zu sichernden Forderung.
3. Erwerb und Bestand des Sicherungseigentums
Der Erwerb des Sicherungseigentums erfolgt nach den §§ 929, 930 BGB. Interessant ist hier die Frage der Nichtigkeit nach § 138 BGB, die das Spannungsfeld zwischen schuldrechtlicher Verpflichtung und dinglicher Einigung aufzeigt. Die Nichtigkeit eines schuldenrechtlichen Geschäfts beeinflusst nicht zwangsläufig das dingliche Geschäft, außer in Fällen, in denen die Unsittlichkeit der schuldenrechtlichen Vereinbarung die dingliche Erfüllung beeinflusst.
4. Wegfall durch Erfüllung der gesicherten Forderung
Obwohl die Sicherungsübereignung ein nichtakzessorisches Sicherungsrecht ist, bleibt das Sicherungseigentum trotz Erfüllung der Forderung bestehen. Es kann jedoch mit einer auflösenden Bedingung versehen sein, wodurch das Eigentum bei Forderungserfüllung automatisch zurück an den Sicherungsgeber fällt. Diese Praxis ist jedoch in der Realität selten.
5. Schutz des Sicherungsgebers
Bei Verlust des Sicherungseigentums an Dritte, wie etwa durch Veräußerung des Sicherungsguts durch den Sicherungsgeber, besteht die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs unter bestimmten Voraussetzungen. Die §§ 929, 930 BGB sind hier relevant, ebenso wie die Frage, ob der Sicherungsgeber innerhalb der Grenzen der ihm erteilten Einwilligung gehandelt hat.
6. Verwertung des Sicherungseigentums
Solange der Schuldner seinen Verpflichtungen nachkommt, bleibt das Sicherungseigentum im Hintergrund. Erst bei Eintreten des Sicherungsfalles, häufig definiert durch Zahlungsverzug, endet das Besitzrecht des Schuldners. Die Verwertung des Sicherungsguts erfolgt dann nach den Bestimmungen der Sicherungsabrede oder, falls diese fehlen, nach den Vorschriften über den Pfandverkauf.
7. Herausforderungen und Lösungsansätze
Die Forderungszession bringt spezifische Herausforderungen mit sich, insbesondere bei der Trennung von Forderung und Sicherheit. Der Schuldner hat verschiedene Möglichkeiten, auf die Trennung zu reagieren, einschließlich der Geltendmachung von Einreden gemäß § 404 BGB oder der aktiven Aufrechnung gemäß § 406 BGB.
Fazit
Die Forderungszession ist ein komplexes, aber wesentliches Instrument im Kreditwesen. Sie bietet sowohl Sicherheit für den Gläubiger als auch Flexibilität für den Schuldner, birgt jedoch auch Risiken und erfordert ein tiefes Verständnis der zugrunde liegenden rechtlichen Prinzipien. Das Wissen um die rechtlichen Feinheiten der Forderungszession ist entscheidend, um effektiv mit den Herausforderungen umzugehen, die sich aus ihrer Anwendung ergeben.
Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, http://www.dr-schmelzer.com, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.