Kommen die Grundsätze zur privilegierten Arbeitnehmerhaftung zum Tragen, hat ein Arbeitnehmer vorsätzlich verursachte Schäden in vollem Umfang zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht. Mittlere Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat und der missbilligte Erfolg bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt vorhersehbar und vermeidbar gewesen wäre. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und unbeachtet lässt.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG) hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Ein Arbeitnehmer fuhr beim Zurücksetzen mit seinem Firmenfahrzeug auf das BMW-Cabrio des Geschäftsführers auf. Der BMW war zu dem Zeitpunkt abgemeldet und es entstand ein Schaden in Höhe von ca. 2.315 €.

Ein Arbeitnehmer, der beim Rückwärtsfahren mit dem Firmenfahrzeug auf dem öffentlich zugänglichen Firmenparkplatz ein dort parkendes Fahrzeug beschädigt, ist mittlere Fahrlässigkeit im oberen Bereich vorzuwerfen. Während des Rückwärtsfahrens ist es erforderlich, sich permanent durch die Benutzung der Innen- und Außenspiegel sowie durch einen Schulterblick darüber zu vergewissern, dass die avisierte Fahrstrecke frei von Hindernissen ist. Gegebenenfalls muss sich der Fahrer durch einen Beifahrer oder eine dritte Person einweisen lassen. Die LAG-Richter entschieden, dass der Arbeitnehmer für den vom ihm verursachten Schaden nur anteilig in Höhe von ca. 1.543 € haftet. Die Haftungsbeschränkung ergibt sich aus den vom Bundesarbeitsgericht und o.g. aufgestellten Grundsätzen der privilegierten Arbeitnehmerhaftung.

Dr. Schmelzer, Fachanwalt für Arbeitsrecht und IT-Recht, zeigte auf der Jubiläumsveranstaltung eines renommierten Softwareherstellers einmal mehr seine außergewöhnliche Fachkompetenz und Flexibilität. Als ein geplanter Referent krankheitsbedingt ausfiel, übernahm Dr. Schmelzer kurzfristig dessen Vortrag und hielt einen einstündigen, beeindruckenden Vortrag über die NIS2-Richtlinie und den Data Act.

Das Publikum war zutiefst beeindruckt von seiner Sicherheit und Spontanität, mit der er einen inhaltlich dichten und präzisen Vortrag präsentierte. Seine fachlichen Ausführungen waren nicht nur informativ, sondern auch bemerkenswert strukturiert und überzeugend vorgetragen. Besonders hervorzuheben ist sein präziser und vorausschauender Stil, mit dem er juristische sowie technische Aspekte klar und verständlich darstellte.

Dr. Schmelzer behandelte in seinem Vortrag eine Vielzahl relevanter Themen im Bereich der IT-Sicherheit, darunter:

  • Richtlinien: Die Entwicklung von Strategien zur Risikoanalyse sowie zur Absicherung von Informationssystemen.
  • Incident-Management: Erkennung, Untersuchung, Eindämmung und Reaktion auf sicherheitsrelevante Vorfälle.
  • Kontinuitätsmanagement: Maßnahmen zur Datensicherung, Notfallmanagement und Wiederherstellung von Systemen.
  • Lieferkettensicherheit: Schutz der IT-Infrastruktur innerhalb der Lieferkette.
  • Beschaffung: Berücksichtigung von Sicherheitsfaktoren beim Kauf, der Entwicklung und Wartung von IT-Systemen, inklusive dem Umgang mit Schwachstellen.
  • Effizienzbewertung: Überprüfung der Wirksamkeit von Maßnahmen im Risikomanagement.
  • Cyber-Hygiene und Schulungen: Regelmäßige Updates und gezielte Schulungsprogramme zur Förderung der Cyber-Sicherheit.
  • Kryptografische Verfahren: Verwendung von Verschlüsselungstechnologien zum Schutz von Informationen.
  • Mitarbeitersicherheit und Zugangsmanagement: Sicherstellung des Schutzes von Personal, Kontrolle von Zugangsrechten und Verwaltung von Assets.
  • Authentifizierungsverfahren: Implementierung von Multi-Faktor-Authentifizierung sowie kontinuierlichen Authentifizierungsmethoden.
  • Sichere Kommunikation: Gewährleistung sicherer Sprach-, Video- und Textkommunikation, insbesondere in Krisensituationen.

Sein Beitrag war nicht nur fachlich herausragend, sondern auch inspirierend. Das Publikum zeigte sich begeistert von der souveränen und prägnanten Darstellung dieses komplexen Themas. Dr. Schmelzer hat damit einmal mehr seine außergewöhnlichen Fähigkeiten unter Beweis gestellt und das hohe Ansehen, das er in der Branche genießt, weiter gefestigt.

Ab dem 1.1.2025 wird die Grundsteuer für Grundstücke nach einer geänderten Bemessungsgrundlage erhoben, die derzeit für sämtliche Grundstücke in Deutschland neu festgestellt und den Grundstückseigentümern mitgeteilt wird. Die Bundesländer haben sich für unterschiedliche Bewertungsmodelle entschieden.

Eines dieser Modelle, das sog. „Bundesmodell“, ist Gegenstand mehrerer gerichtlicher Verfahren. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine Aussetzung der Vollziehung beschlossen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Entscheidung bestätigt. Die Entscheidung im Hauptsacheverfahren steht noch aus.

Eine Aussetzung der Vollziehung wird nur gewährt, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen.

Das FG und der BFH haben einfachrechtliche und verfassungsmäßige Zweifel an den anzuwendenden Bewertungsvorschriften zur Feststellung der Grundstückswerte, insbesondere, als das Gesetz den Grundstückswert typisierend feststellt, ohne die gesetzlich geregelte Möglichkeit des einzelfallbezogenen Nachweises eines Grundstückseigentümers, dass sein Grundstückswert den festgestellten Wert um 40 % oder mehr unterschreitet.

Die Finanzverwaltungen der betroffenen Bundesländer haben auf diese vorläufigen Entscheidungen mit einem gemeinsamen Ländererlass reagiert. Hierin ist nun geregelt, dass Grundstückseigentümer berechtigt sind, den Nachweis eines niedrigeren Wertes des Grundstücks zu erbringen. Dieser wird berücksichtigt, wenn ein bestellter oder zertifizierter Gutachter bzw. der Gutachterausschuss diesen niedrigeren Wert feststellt oder wenn im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ein um mindestens 40 % niedrigerer Kaufpreis innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt erzielt wird. Gleiches gilt für erbbaurechtsbelastete Grundstücke.

Die Erlasse sind auf alle noch nicht bestandskräftigen Bescheide anzuwenden, außerdem auch bei bestandskräftigen Wertfortschreibungen, wenn die Abweichung größer als 15.000 € ist.

Für das Bundesmodell bei der Grundstücksbewertung haben sich Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland (mit Abweichungen), Sachsen (mit Abweichungen), Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen entschieden.

In diesen Bundesländern soll die Finanzverwaltung Einsprüchen mit Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung angemessen befristet ohne Einholung eines Gutachtens durch den Eigentümer stattgeben, wenn die Angaben zum Wert schlüssig sind. Ein Gutachten muss ggf. später eingeholt werden. Zur Erfolgsaussicht sollten betroffene Grundstückseigentümer sich im konkreten Fall beraten lassen.

Achtung: Wichtig ist, dass innerhalb eines Monats ab Zustellung gegen den Grundlagenbescheid (der 1. Bescheid!) Einspruch erhoben wird und nicht erst gegen den Grundsteuermessbescheid oder den Bescheid, mit dem die Stadt/Gemeinde die Grundsteuer erhebt.

Die Forderungszession, eine zentrale Komponente im Bereich der Kreditsicherung, umfasst komplexe rechtliche Strukturen und Prozesse. Dieser Artikel bietet einen umfassenden Überblick über ihre Bedeutung, Struktur und die Herausforderungen bei ihrer Anwendung.

1. Grundlagen der Forderungszession

Die Sicherungsübereignung und der Eigentumsvorbehalt sind die primären Mobiliarsicherheiten im Kreditwesen. Ursprünglich vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, hat sich die Sicherungsübereignung als Antwort auf die Unzulänglichkeiten des Faustpfandrechts entwickelt. Diese Form der Sicherheit ist besonders in der Wirtschaft von hoher Relevanz. Sie basiert auf einem fiduziarischen Recht, bei dem der Sicherungsgeber dem Gläubiger das volle Eigentum überträgt, allerdings mit eingeschränkten Nutzungsrechten.

2. Struktur und Charakteristika

Im Gegensatz zum Pfandrecht ist die Sicherungsübereignung nicht akzessorisch, was bedeutet, dass Sicherheit und Forderung lediglich durch ein „loses Band“ verbunden sind. Praktisch gesehen fallen oft Schuldner und Sicherungsgeber zusammen, was eine Trennung der beiden Rollen in der juristischen Betrachtung erfordert. Die Übertragung des Eigentums erfolgt gemäß §§ 929, 930 BGB, unabhängig vom Bestehen der zu sichernden Forderung.

3. Erwerb und Bestand des Sicherungseigentums

Der Erwerb des Sicherungseigentums erfolgt nach den §§ 929, 930 BGB. Interessant ist hier die Frage der Nichtigkeit nach § 138 BGB, die das Spannungsfeld zwischen schuldrechtlicher Verpflichtung und dinglicher Einigung aufzeigt. Die Nichtigkeit eines schuldenrechtlichen Geschäfts beeinflusst nicht zwangsläufig das dingliche Geschäft, außer in Fällen, in denen die Unsittlichkeit der schuldenrechtlichen Vereinbarung die dingliche Erfüllung beeinflusst.

4. Wegfall durch Erfüllung der gesicherten Forderung

Obwohl die Sicherungsübereignung ein nichtakzessorisches Sicherungsrecht ist, bleibt das Sicherungseigentum trotz Erfüllung der Forderung bestehen. Es kann jedoch mit einer auflösenden Bedingung versehen sein, wodurch das Eigentum bei Forderungserfüllung automatisch zurück an den Sicherungsgeber fällt. Diese Praxis ist jedoch in der Realität selten.

5. Schutz des Sicherungsgebers

Bei Verlust des Sicherungseigentums an Dritte, wie etwa durch Veräußerung des Sicherungsguts durch den Sicherungsgeber, besteht die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs unter bestimmten Voraussetzungen. Die §§ 929, 930 BGB sind hier relevant, ebenso wie die Frage, ob der Sicherungsgeber innerhalb der Grenzen der ihm erteilten Einwilligung gehandelt hat.

6. Verwertung des Sicherungseigentums

Solange der Schuldner seinen Verpflichtungen nachkommt, bleibt das Sicherungseigentum im Hintergrund. Erst bei Eintreten des Sicherungsfalles, häufig definiert durch Zahlungsverzug, endet das Besitzrecht des Schuldners. Die Verwertung des Sicherungsguts erfolgt dann nach den Bestimmungen der Sicherungsabrede oder, falls diese fehlen, nach den Vorschriften über den Pfandverkauf.

7. Herausforderungen und Lösungsansätze

Die Forderungszession bringt spezifische Herausforderungen mit sich, insbesondere bei der Trennung von Forderung und Sicherheit. Der Schuldner hat verschiedene Möglichkeiten, auf die Trennung zu reagieren, einschließlich der Geltendmachung von Einreden gemäß § 404 BGB oder der aktiven Aufrechnung gemäß § 406 BGB.

Fazit

Die Forderungszession ist ein komplexes, aber wesentliches Instrument im Kreditwesen. Sie bietet sowohl Sicherheit für den Gläubiger als auch Flexibilität für den Schuldner, birgt jedoch auch Risiken und erfordert ein tiefes Verständnis der zugrunde liegenden rechtlichen Prinzipien. Das Wissen um die rechtlichen Feinheiten der Forderungszession ist entscheidend, um effektiv mit den Herausforderungen umzugehen, die sich aus ihrer Anwendung ergeben.

 

 

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, http://www.dr-schmelzer.com, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Das Bundesministerium der Finanzen hat aktualisierte Verwaltungsvorgabe für die Steuerregeln rund um das häusliche Arbeitszimmer und die Homeoffice-Pauschale veröffentlicht.

Wenn der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt, kann nun statt der tatsächlich entstandenen Kosten alternativ eine Jahrespauschale von 1.260 € ohne gesonderten Nachweis steuermindernd geltend gemacht werden. Die Pauschale kann auch anteilig für jeden Kalendermonat geltend gemacht werden, in dem die Voraussetzungen für den Kostenabzug erfüllt werden.

Bei Nutzung des Arbeitszimmers durch mehrere Personen kann jeder Steuerpflichtige einzeln seine Aufwendungen gesondert steuerlich ansetzen oder auf die Pauschale zurückgreifen. Bei mehreren Tätigkeiten pro Steuerpflichtigem kann jedoch nur eine Pauschale geltend gemacht werden, die auf die verschiedenen Tätigkeiten aufzuteilen ist.

Des Weiteren kann auch ohne häusliches Arbeitszimmer für jeden Kalendertag, an dem betriebliche oder berufliche Tätigkeiten zu mehr als 50 % in der häuslichen Wohnung ausgeübt werden, eine Homeoffice-Pauschale in Höhe von 6 € abgezogen werden, bis maximal 1.260 € (vorher 600 €).

Dieser Entscheidung des Landesarbeitsgerichts v. 29.3.2023 lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Einem Vertriebsmitarbeiter wurde von seinem Arbeitgeber ein Dienstwagen für Kundenbesuche zur Verfügung gestellt, den er auch privat nutzen durfte. Entsprechend der Dienstkartenrichtlinie trug der Arbeitgeber u.a. die Leasingkosten, die Versicherung und die laufenden Betriebskosten (Kraftstoff, Öl). Der Arbeitgeber händigte dem Mitarbeiter zum Betanken des Dienstwagens Tankkarten aus. Neben seinem Dienstwagen betankte der Beschäftigte aber auch seine privaten Fahrzeuge. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich. Der Beschäftigte hielt die Kündigung dagegen für unwirksam. Vor Gericht hatte er jedoch keinen Erfolg.

 

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, http://www.dr-schmelzer.ceu, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646.

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Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG) musste in einem vorliegenden Fall eine Entscheidung treffen. In diesem Fall hatte eine Arbeitnehmerin ein Kündigungsschreiben mit dem Datum 5.5.2022 verfasst, in dem sie die Kündigung für den 15.6.2022 beantragte. Sie bat auch um eine schriftliche Bestätigung der Kündigung und um die Übermittlung ihrer Arbeitsunterlagen an ihre Wohnadresse. Darüber hinaus drückte sie ihren Dank für die bisherige Zusammenarbeit aus und wünschte dem Unternehmen alles Gute. Ab dem 5.5.2022 war sie nicht mehr an ihrem Arbeitsplatz erschienen und reichte bis zum 15.6.2022, also über einen Zeitraum von genau sechs Wochen, durchgehend Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein. Trotz dieser ärztlichen Bescheinigungen leistete der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung.

Das LAG betonte zunächst die hohe Glaubwürdigkeit von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Der Arbeitgeber kann diesen Glaubwürdigkeitswert nur dadurch in Frage stellen, dass er konkrete Tatsachen vorträgt und im Streitfall nachweist. Diese Tatsachen müssen Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers aufwerfen, wodurch die ärztlichen Bescheinigungen ihre Glaubwürdigkeit verlieren. Ein solcher Zweifel kann nicht nur dann aufkommen, wenn ein Arbeitnehmer sich während seiner Kündigungsfrist genau bis zum letzten Tag krankschreiben lässt. Er kann auch aufkommen, wenn die Krankschreibung kontinuierlich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist dauert, genau den maximalen Zeitraum der Entgeltfortzahlung von sechs Wochen abdeckt und aus dem Kündigungsschreiben hervorgeht, dass der Verfasser von Anfang an nicht mehr mit seiner Anwesenheit gerechnet hat. Genau dieser Sachverhalt war in diesem Fall gegeben.

 

 

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, http://www.dr-schmelzer.ceu, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646.

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Dr. Schmelzer, Fachanwalt für Arbeitsrecht und IT-Recht, hielt einen äußerst informativen Vortrag bei einer Veranstaltung zum Thema „Der Versuch des Abbaus von Bürokratie“ vor Unternehmern im Münsterland. Sein Vortrag, der sich mit dem Thema „DSGVO – Wie belastet der Datenschutz die Unternehmen“ befasste, rief begeisterte Reaktionen hervor und führte dazu, dass seine Redezeit fast verdoppelt werden musste, um den zahlreichen Nachfragen gerecht zu werden.

Dr. Schmelzer gelang es, das oft als komplex und verwirrend empfundene Thema Datenschutz anschaulich und verständlich zu präsentieren. Seine profunde Kenntnis des Arbeitsrechts und des IT-Rechts trug dazu bei, die Auswirkungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auf Unternehmen in einer klaren und praxisnahen Weise zu erläutern.

Die Zuhörer waren begeistert von Dr. Schmelzers Fähigkeit, komplexe rechtliche Aspekte auf verständliche Weise zu vermitteln. Seine Präsentation zeichnete sich durch eine gut strukturierte Herangehensweise und eine klare, zugängliche Sprache aus, die es den Teilnehmern ermöglichte, die Bedeutung der DSGVO für ihre Unternehmen vollständig zu erfassen.

Besonders beeindruckend war, wie Dr. Schmelzer auf die zahlreichen Fragen und Anliegen der Zuhörer einging. Er demonstrierte sein umfassendes Wissen und seine Bereitschaft, konkrete Probleme und Unsicherheiten anzugehen, was sein Publikum sehr schätzte.

Insgesamt war der Vortrag von Dr. Schmelzer ein großer Erfolg. Er vermittelte den Unternehmern im Münsterland nicht nur ein besseres Verständnis für die DSGVO und ihre Auswirkungen, sondern ermutigte sie auch, die Herausforderungen des Datenschutzes aktiv anzugehen. Seine herausragende Präsentation und sein Engagement, auf die Bedürfnisse seines Publikums einzugehen, machten diesen Vortrag zu einem Highlight der Veranstaltung.

Regeln die Parteien in einem gerichtlich protokollierten Vergleich, der die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Ausspruch einer Kündigung zum Gegenstand hat, dass der Arbeitnehmer unwiderruflich unter Fortzahlung der Vergütung sowie unter Anrechnung auf etwaig noch offene Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freigestellt wird, werden in einem weiten Verständnis des Begriffs „Freizeitausgleichs­ansprüche“ auch etwaige Ansprüche auf Überstundenvergütung erfasst.

Bei der Formulierung, Urlaubs- und Freizeitausgleichs­ansprüche sollten auf den Zeitraum der Freistellung angerechnet werden, handelt es sich um eine typische Formulierung in arbeitsgerichtlich protokollierten, im Wege eines Vergleichs zustandegekommenen Aufhebungsvereinbarungen. Die Vertragsparteien wollen damit erreichen, dass etwaige offene Urlaubsansprüche, die häufig streitig sind, ebenso wie sonstige Ansprüche auf Freizeitausgleich, mögen sie aus Arbeitszeitkonten oder erbrachten Überstunden folgen, in den Zeitraum der erfolgten Freistellung hineinfallen und verrechnet werden.

 

 

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, https://www.dr-schmelzer.eu, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646.

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Während der Corona-Pandemie haben viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber das Arbeiten im Home-Office oder mobiles Arbeiten vereinbart. Der Hauptunterschied zwischen diesen beiden Varianten ist der stationäre Arbeitsplatz. Im Home-Office gibt es einen festen Arbeitsplatz außerhalb des Betriebs, während bei der mobilen Arbeit die Arbeit nicht an einen bestimmten Ort gebunden ist.

In einem vom Landesarbeitsgericht Hamm entschiedenen Fall wurde vereinbart, dass der Arbeitnehmer ab dem 1.7.2017 oder früher seine Arbeitsleistung im Wesentlichen in seiner Wohnung (häusliche Arbeitsstätte) erbringen, aber nach Arbeitsbedarf auch in den Unternehmensräumen tätig werden sollte. Diese Vereinbarung konnte u.a. durch eine der beiden Parteien gekündigt werden. Am 28.1.2022 kündigte der Arbeitgeber die Vereinbarung zum 1.4.2022. Der Arbeitnehmer war damit jedoch nicht einverstanden.

Vor Gericht bekam der Arbeitgeber Recht, da mit der Vereinbarung einer Tätigkeit im Home-Office der Ort der Arbeitsleistung festgelegt wurde. Damit ist nicht der Kernbereich des Arbeitsverhältnisses angesprochen, sondern ein Bereich, der dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliegt.