Ab dem 1.1.2025 wird die Grundsteuer für Grundstücke nach einer geänderten Bemessungsgrundlage erhoben, die derzeit für sämtliche Grundstücke in Deutschland neu festgestellt und den Grundstückseigentümern mitgeteilt wird. Die Bundesländer haben sich für unterschiedliche Bewertungsmodelle entschieden.

Eines dieser Modelle, das sog. „Bundesmodell“, ist Gegenstand mehrerer gerichtlicher Verfahren. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine Aussetzung der Vollziehung beschlossen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Entscheidung bestätigt. Die Entscheidung im Hauptsacheverfahren steht noch aus.

Eine Aussetzung der Vollziehung wird nur gewährt, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen.

Das FG und der BFH haben einfachrechtliche und verfassungsmäßige Zweifel an den anzuwendenden Bewertungsvorschriften zur Feststellung der Grundstückswerte, insbesondere, als das Gesetz den Grundstückswert typisierend feststellt, ohne die gesetzlich geregelte Möglichkeit des einzelfallbezogenen Nachweises eines Grundstückseigentümers, dass sein Grundstückswert den festgestellten Wert um 40 % oder mehr unterschreitet.

Die Finanzverwaltungen der betroffenen Bundesländer haben auf diese vorläufigen Entscheidungen mit einem gemeinsamen Ländererlass reagiert. Hierin ist nun geregelt, dass Grundstückseigentümer berechtigt sind, den Nachweis eines niedrigeren Wertes des Grundstücks zu erbringen. Dieser wird berücksichtigt, wenn ein bestellter oder zertifizierter Gutachter bzw. der Gutachterausschuss diesen niedrigeren Wert feststellt oder wenn im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ein um mindestens 40 % niedrigerer Kaufpreis innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt erzielt wird. Gleiches gilt für erbbaurechtsbelastete Grundstücke.

Die Erlasse sind auf alle noch nicht bestandskräftigen Bescheide anzuwenden, außerdem auch bei bestandskräftigen Wertfortschreibungen, wenn die Abweichung größer als 15.000 € ist.

Für das Bundesmodell bei der Grundstücksbewertung haben sich Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland (mit Abweichungen), Sachsen (mit Abweichungen), Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen entschieden.

In diesen Bundesländern soll die Finanzverwaltung Einsprüchen mit Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung angemessen befristet ohne Einholung eines Gutachtens durch den Eigentümer stattgeben, wenn die Angaben zum Wert schlüssig sind. Ein Gutachten muss ggf. später eingeholt werden. Zur Erfolgsaussicht sollten betroffene Grundstückseigentümer sich im konkreten Fall beraten lassen.

Achtung: Wichtig ist, dass innerhalb eines Monats ab Zustellung gegen den Grundlagenbescheid (der 1. Bescheid!) Einspruch erhoben wird und nicht erst gegen den Grundsteuermessbescheid oder den Bescheid, mit dem die Stadt/Gemeinde die Grundsteuer erhebt.

Die Forderungszession, eine zentrale Komponente im Bereich der Kreditsicherung, umfasst komplexe rechtliche Strukturen und Prozesse. Dieser Artikel bietet einen umfassenden Überblick über ihre Bedeutung, Struktur und die Herausforderungen bei ihrer Anwendung.

1. Grundlagen der Forderungszession

Die Sicherungsübereignung und der Eigentumsvorbehalt sind die primären Mobiliarsicherheiten im Kreditwesen. Ursprünglich vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, hat sich die Sicherungsübereignung als Antwort auf die Unzulänglichkeiten des Faustpfandrechts entwickelt. Diese Form der Sicherheit ist besonders in der Wirtschaft von hoher Relevanz. Sie basiert auf einem fiduziarischen Recht, bei dem der Sicherungsgeber dem Gläubiger das volle Eigentum überträgt, allerdings mit eingeschränkten Nutzungsrechten.

2. Struktur und Charakteristika

Im Gegensatz zum Pfandrecht ist die Sicherungsübereignung nicht akzessorisch, was bedeutet, dass Sicherheit und Forderung lediglich durch ein „loses Band“ verbunden sind. Praktisch gesehen fallen oft Schuldner und Sicherungsgeber zusammen, was eine Trennung der beiden Rollen in der juristischen Betrachtung erfordert. Die Übertragung des Eigentums erfolgt gemäß §§ 929, 930 BGB, unabhängig vom Bestehen der zu sichernden Forderung.

3. Erwerb und Bestand des Sicherungseigentums

Der Erwerb des Sicherungseigentums erfolgt nach den §§ 929, 930 BGB. Interessant ist hier die Frage der Nichtigkeit nach § 138 BGB, die das Spannungsfeld zwischen schuldrechtlicher Verpflichtung und dinglicher Einigung aufzeigt. Die Nichtigkeit eines schuldenrechtlichen Geschäfts beeinflusst nicht zwangsläufig das dingliche Geschäft, außer in Fällen, in denen die Unsittlichkeit der schuldenrechtlichen Vereinbarung die dingliche Erfüllung beeinflusst.

4. Wegfall durch Erfüllung der gesicherten Forderung

Obwohl die Sicherungsübereignung ein nichtakzessorisches Sicherungsrecht ist, bleibt das Sicherungseigentum trotz Erfüllung der Forderung bestehen. Es kann jedoch mit einer auflösenden Bedingung versehen sein, wodurch das Eigentum bei Forderungserfüllung automatisch zurück an den Sicherungsgeber fällt. Diese Praxis ist jedoch in der Realität selten.

5. Schutz des Sicherungsgebers

Bei Verlust des Sicherungseigentums an Dritte, wie etwa durch Veräußerung des Sicherungsguts durch den Sicherungsgeber, besteht die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs unter bestimmten Voraussetzungen. Die §§ 929, 930 BGB sind hier relevant, ebenso wie die Frage, ob der Sicherungsgeber innerhalb der Grenzen der ihm erteilten Einwilligung gehandelt hat.

6. Verwertung des Sicherungseigentums

Solange der Schuldner seinen Verpflichtungen nachkommt, bleibt das Sicherungseigentum im Hintergrund. Erst bei Eintreten des Sicherungsfalles, häufig definiert durch Zahlungsverzug, endet das Besitzrecht des Schuldners. Die Verwertung des Sicherungsguts erfolgt dann nach den Bestimmungen der Sicherungsabrede oder, falls diese fehlen, nach den Vorschriften über den Pfandverkauf.

7. Herausforderungen und Lösungsansätze

Die Forderungszession bringt spezifische Herausforderungen mit sich, insbesondere bei der Trennung von Forderung und Sicherheit. Der Schuldner hat verschiedene Möglichkeiten, auf die Trennung zu reagieren, einschließlich der Geltendmachung von Einreden gemäß § 404 BGB oder der aktiven Aufrechnung gemäß § 406 BGB.

Fazit

Die Forderungszession ist ein komplexes, aber wesentliches Instrument im Kreditwesen. Sie bietet sowohl Sicherheit für den Gläubiger als auch Flexibilität für den Schuldner, birgt jedoch auch Risiken und erfordert ein tiefes Verständnis der zugrunde liegenden rechtlichen Prinzipien. Das Wissen um die rechtlichen Feinheiten der Forderungszession ist entscheidend, um effektiv mit den Herausforderungen umzugehen, die sich aus ihrer Anwendung ergeben.

 

 

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, http://www.dr-schmelzer.com, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG) musste in einem vorliegenden Fall eine Entscheidung treffen. In diesem Fall hatte eine Arbeitnehmerin ein Kündigungsschreiben mit dem Datum 5.5.2022 verfasst, in dem sie die Kündigung für den 15.6.2022 beantragte. Sie bat auch um eine schriftliche Bestätigung der Kündigung und um die Übermittlung ihrer Arbeitsunterlagen an ihre Wohnadresse. Darüber hinaus drückte sie ihren Dank für die bisherige Zusammenarbeit aus und wünschte dem Unternehmen alles Gute. Ab dem 5.5.2022 war sie nicht mehr an ihrem Arbeitsplatz erschienen und reichte bis zum 15.6.2022, also über einen Zeitraum von genau sechs Wochen, durchgehend Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein. Trotz dieser ärztlichen Bescheinigungen leistete der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung.

Das LAG betonte zunächst die hohe Glaubwürdigkeit von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Der Arbeitgeber kann diesen Glaubwürdigkeitswert nur dadurch in Frage stellen, dass er konkrete Tatsachen vorträgt und im Streitfall nachweist. Diese Tatsachen müssen Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers aufwerfen, wodurch die ärztlichen Bescheinigungen ihre Glaubwürdigkeit verlieren. Ein solcher Zweifel kann nicht nur dann aufkommen, wenn ein Arbeitnehmer sich während seiner Kündigungsfrist genau bis zum letzten Tag krankschreiben lässt. Er kann auch aufkommen, wenn die Krankschreibung kontinuierlich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist dauert, genau den maximalen Zeitraum der Entgeltfortzahlung von sechs Wochen abdeckt und aus dem Kündigungsschreiben hervorgeht, dass der Verfasser von Anfang an nicht mehr mit seiner Anwesenheit gerechnet hat. Genau dieser Sachverhalt war in diesem Fall gegeben.

 

 

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, http://www.dr-schmelzer.ceu, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646.

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Während der Corona-Pandemie haben viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber das Arbeiten im Home-Office oder mobiles Arbeiten vereinbart. Der Hauptunterschied zwischen diesen beiden Varianten ist der stationäre Arbeitsplatz. Im Home-Office gibt es einen festen Arbeitsplatz außerhalb des Betriebs, während bei der mobilen Arbeit die Arbeit nicht an einen bestimmten Ort gebunden ist.

In einem vom Landesarbeitsgericht Hamm entschiedenen Fall wurde vereinbart, dass der Arbeitnehmer ab dem 1.7.2017 oder früher seine Arbeitsleistung im Wesentlichen in seiner Wohnung (häusliche Arbeitsstätte) erbringen, aber nach Arbeitsbedarf auch in den Unternehmensräumen tätig werden sollte. Diese Vereinbarung konnte u.a. durch eine der beiden Parteien gekündigt werden. Am 28.1.2022 kündigte der Arbeitgeber die Vereinbarung zum 1.4.2022. Der Arbeitnehmer war damit jedoch nicht einverstanden.

Vor Gericht bekam der Arbeitgeber Recht, da mit der Vereinbarung einer Tätigkeit im Home-Office der Ort der Arbeitsleistung festgelegt wurde. Damit ist nicht der Kernbereich des Arbeitsverhältnisses angesprochen, sondern ein Bereich, der dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliegt.

Vor einer begeisterten Zuhörerschaft von IT-Experten und Programmierern hielt Rechtsanwalt Dr. Schmelzer, ein angesehener Fachanwalt für Arbeitsrecht und Experte für IT-Rechtsfragen, einen äußerst aufschlussreichen Vortrag zum Thema „IT-Sicherheit und Datenschutz in schwierigen Zeiten“. Der renommierte Jurist versprach, die Herausforderungen und Lösungsansätze im Bereich der IT-Sicherheit und des Datenschutzes in Zeiten zunehmender Komplexität und Cyberbedrohungen zu beleuchten. Der Vortrag erfolgte auf Einladung des Institutes für Datenschutz und IT-Sicherheit.

I. Vorstellung des Referenten: Dr. Schmelzer ist eine herausragende Persönlichkeit im Bereich des IT-Rechts und bekannt für seine profunde Expertise in diesem Bereich. Als Fachanwalt für IT-Recht verfügt er über umfassende Kenntnisse in den rechtlichen Aspekten der IT-Sicherheit und des Datenschutzes. Durch seine langjährige Erfahrung und seine regelmäßige Tätigkeit als Referent hat er sich als anerkannte Autorität auf diesem Gebiet etabliert.

II. Bedeutung der IT-Sicherheit und des Datenschutzes: Dr. Schmelzer hob in seinem Vortrag die wachsende Bedeutung von IT-Sicherheit und Datenschutz in der heutigen Zeit hervor. Angesichts der immer komplexeren und vernetzten IT-Infrastrukturen sowie der stetig steigenden Cyberbedrohungen sei es von entscheidender Bedeutung, angemessene Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen und den Datenschutz zu gewährleisten. Die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen, wie beispielsweise der DSGVO, spiele dabei eine zentrale Rolle.

III. Herausforderungen in schwierigen Zeiten: Der Referent widmete sich den spezifischen Herausforderungen, denen Unternehmen und Organisationen in schwierigen Zeiten gegenüberstehen. Er diskutierte die Auswirkungen von Remote-Arbeit und Homeoffice auf die IT-Sicherheit sowie die Bedeutung eines umfassenden Risikomanagements. Zudem erläuterte er, wie Unternehmen mit Datenschutzverletzungen und Cyberangriffen umgehen sollten und welche rechtlichen Maßnahmen ergriffen werden können.

IV. Rechtliche Aspekte der IT-Sicherheit und des Datenschutzes: Dr. Schmelzer ging detailliert auf die rechtlichen Aspekte der IT-Sicherheit und des Datenschutzes ein. Er erklärte die rechtlichen Anforderungen an Unternehmen und Organisationen in Bezug auf IT-Sicherheit und Datenschutz, einschließlich der Pflichten zur Datensicherheit, der Meldung von Datenschutzverletzungen und der Umsetzung angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen.

V. Praxisbeispiele und Lösungsansätze: Um den Vortrag praxisnah zu gestalten, präsentierte Dr. Schmelzer den Teilnehmern verschiedene Praxisbeispiele und Lösungsansätze für Herausforderungen im Bereich der IT-Sicherheit und des Datenschutzes. Er erläuterte bewährte Verfahren zur Implementierung sicherer IT-Infrastrukturen, zur Schulung der Mitarbeiter in IT-Sicherheitsfragen und zur wirksamen Umsetzung von Datenschutzmaßnahmen.

VI. Diskussion und Austausch: Im Anschluss an den Vortrag eröffnete Dr. Schmelzer eine Diskussionsrunde, in der die Teilnehmer Fragen stellen und ihre eigenen Erfahrungen teilen konnten. Der lebhafte Austausch zwischen den Teilnehmern und dem Referenten ermöglichte es, verschiedene Perspektiven und Lösungsansätze zu beleuchten.

Fazit: Der Vortrag von Rechtsanwalt Dr. Schmelzer zum Thema „IT-Sicherheit und Datenschutz in schwierigen Zeiten“ war für die anwesenden IT-Experten und Programmierer äußerst informativ und gewinnbringend. Dr. Schmelzers umfassendes Fachwissen und seine praxisorientierte Herangehensweise vermittelten den Teilnehmern wertvolle Erkenntnisse zu den rechtlichen Aspekten der IT-Sicherheit und des Datenschutzes. Die präsentierten Praxisbeispiele und Lösungsansätze boten konkrete Handlungsempfehlungen, um den Herausforderungen in diesem Bereich effektiv zu begegnen. Insgesamt war der Vortrag ein großer Erfolg und unterstrich erneut Dr. Schmelzers Ruf als herausragender Experte für IT-Rechtsfragen.

Einleitung: Am vergangenen Donnerstag versammelten sich renommierte Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen aus dem Arbeitsrecht zu einem faszinierenden Vortrag von Dr. Schmelzer, einem angesehenen Experten für arbeitsrechtliche Fragen. Das Thema des Vortrags lautete „Das RVG im Arbeitsrecht“. Mit seinem tiefgreifenden Fachwissen und seiner langjährigen Erfahrung versprach Dr. Schmelzer, die komplexen Aspekte des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Angelegenheiten zu erläutern.

I. Vorstellung des Referenten: Dr. Schmelzer ist ein renommierter Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht. Seine profunde Expertise und sein ausgeprägtes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragen haben ihm in der Branche einen hervorragenden Ruf eingebracht. Durch seine zahlreichen Veröffentlichungen und seine regelmäßige Tätigkeit als Referent hat er sich als eine anerkannte Autorität auf dem Gebiet des Arbeitsrechts etabliert.

II. Ein Blick auf das RVG: Dr. Schmelzer begann den Vortrag mit einer allgemeinen Einführung in das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Er betonte, dass das RVG die Grundlage für die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit bilde und somit eine entscheidende Rolle im Arbeitsrecht spiele. Es regelt die Honoraransprüche der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen sowie die Gebührenhöhe und -berechnung.

III. Das RVG im Kontext des Arbeitsrechts: Im weiteren Verlauf seines Vortrags beleuchtete Dr. Schmelzer die spezifischen Aspekte des RVG im Arbeitsrecht. Er erklärte, dass das RVG nicht nur die Vergütung der anwaltlichen Beratung und Vertretung in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten regelt, sondern auch die Kostenübernahme durch die Gegenseite oder eine Rechtsschutzversicherung behandelt. Weiterhin erläuterte er die Besonderheiten bei außergerichtlichen Tätigkeiten, Vergleichsabschlüssen und gerichtlichen Verfahren.

IV. Aktuelle Entwicklungen und Neuerungen: Dr. Schmelzer ging auch auf die aktuellen Entwicklungen und Neuerungen im Zusammenhang mit dem RVG im Arbeitsrecht ein. Er informierte die Teilnehmer über relevante Gesetzesänderungen, höchstrichterliche Urteile und die Auswirkungen auf die anwaltliche Vergütung. Dabei nahm er insbesondere Bezug auf die Honorarvereinbarungen, die sich im Zuge der Digitalisierung und der Veränderungen in der Arbeitswelt ergeben haben.

V. Praxisnahe Fallbeispiele und Diskussion: Um den Vortrag praxisnah zu gestalten, präsentierte Dr. Schmelzer den Teilnehmern eine Reihe von Fallbeispielen aus seiner eigenen Erfahrung. Er erläuterte, wie das RVG auf konkrete arbeitsrechtliche Fälle angewendet wird und welche Gebührenstrukturen dabei relevant sind. Im Anschluss daran eröffnete er eine Diskussionsrunde, in der die Teilnehmer Fragen stellen und ihre eigenen Erfahrungen teilen konnten.

Fazit: Der Vortrag von Dr. Schmelzer über „Das RVG im Arbeitsrecht“ war ein äußerst informativer und gewinnbringender Anlass für die anwesenden Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen. Dr. Schmelzers profunde Kenntnisse und sein lebendiger Vortragsstil ermöglichten es den Teilnehmern, ihr Verständnis für die Vergütung von anwaltlichen Leistungen im Arbeitsrecht zu vertiefen. Durch die praxisnahen Fallbeispiele und die lebhafte Diskussion wurden auch individuelle Fragestellungen und Herausforderungen der Teilnehmer berücksichtigt. Insgesamt war der Vortrag ein großer Erfolg und bestätigte erneut Dr. Schmelzers Ruf als herausragender Experte auf dem Gebiet des Arbeitsrechts.

In einer gut besuchten Veranstaltung vor einem großen Auditorium sprach Dr. Schmelzer, ein renommierter Fachanwalt für IT-Recht, mit großer Begeisterung und fachlicher Expertise über das neu eingeführte Hinweisgeberschutzgesetz. Die Teilnehmer waren von seinem Vortrag tief beeindruckt und zeigten eine hohe Zufriedenheit mit den präsentierten Informationen.

Dr. Schmelzer, der als ausgewiesener Experte für IT-Recht gilt, eröffnete den Vortrag mit einer umfassenden Einführung in das Thema Hinweisgeberschutzgesetz. Er erläuterte die Hintergründe und Ziele des Gesetzes sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen, die für Whistleblower gelten. Dabei verdeutlichte er die Bedeutung des Schutzes von Hinweisgebern, die oftmals mutig Missstände aufdecken und damit zur Aufrechterhaltung von Recht und Ethik beitragen.

Der Vortrag von Dr. Schmelzer zeichnete sich durch eine klare Struktur und verständliche Erläuterungen aus. Er präsentierte den Teilnehmern die wichtigsten Aspekte des neuen Hinweisgeberschutzgesetzes, wie beispielsweise die Definition von Hinweisgebern, die Meldeverfahren, die rechtlichen Konsequenzen bei Fehlverhalten gegenüber Hinweisgebern und die Rolle der zuständigen Behörden. Dr. Schmelzer ging zudem auf aktuelle Entwicklungen und mögliche Herausforderungen ein, die sich mit der Umsetzung des Gesetzes ergeben könnten.

Die Zuhörer waren von Dr. Schmelzers Fachwissen und seinem eloquenten Vortragsstil beeindruckt. Seine fundierten Kenntnisse im IT-Recht und seine langjährige Erfahrung als Fachanwalt waren deutlich erkennbar. Er beantwortete geduldig die Fragen aus dem Publikum und sorgte dafür, dass alle Teilnehmer ein umfassendes Verständnis für das Hinweisgeberschutzgesetz entwickelten.

Die Rückmeldungen der Teilnehmer waren äußerst positiv. Viele betonten, wie informativ und praxisnah der Vortrag von Dr. Schmelzer war. Sie lobten seine Fähigkeit, komplexe juristische Sachverhalte verständlich zu erklären und das Interesse des Publikums während des gesamten Vortrags aufrechtzuerhalten.

Abschließend kann gesagt werden, dass Dr. Schmelzers Vortrag über das neue Hinweisgeberschutzgesetz vor einem großen Auditorium mit großer Zufriedenheit und fachlicher Expertise aufgenommen wurde. Seine fundierten Kenntnisse, sein rhetorisches Geschick und seine Leidenschaft für das IT-Recht haben dazu beigetragen, dass die Teilnehmer eine wertvolle und informative Veranstaltung erleben durften.

Nicht sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung u. a. dann, wenn sie durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist.

Eine wiederholt verspätete Arbeitsaufnahme trotz einschlägiger Abmahnungen kann geeignet sein, eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen, entschieden die Richter des Landesarbeitsgerichts Köln in ihrem Urteil v. 20.10.2022.

In bestimmten Fällen kann es, um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu entsprechen, notwendig sein, vor einer Kündigung eine zusätzliche Abmahnung auszusprechen, auch wenn bereits mehrere Abmahnungen für verschiedene Pflichtverletzungen erteilt wurden, diese jedoch gleichzeitig an den Arbeitnehmer übergeben wurden. Hinsichtlich ihrer Warnfunktion sind die Abmahnungen in diesem Fall einer einheitlichen Abmahnung, in der mehrere Pflichtverletzungen abgemahnt werden, vergleichbar.