Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG) musste in einem vorliegenden Fall eine Entscheidung treffen. In diesem Fall hatte eine Arbeitnehmerin ein Kündigungsschreiben mit dem Datum 5.5.2022 verfasst, in dem sie die Kündigung für den 15.6.2022 beantragte. Sie bat auch um eine schriftliche Bestätigung der Kündigung und um die Übermittlung ihrer Arbeitsunterlagen an ihre Wohnadresse. Darüber hinaus drückte sie ihren Dank für die …
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